09.02.2012
Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Klausel bei Kombination von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14.09.2011 – 10 AZR 526/10) wurde dem klagenden Arbeitnehmer die Weiterzahlung des in den vergangenen 20 Jahren gewährten 13. Monatsgehalts zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht folgte nicht dem Argument des Arbeitgebers, welcher sich auf eine Vertragsklausel berief, welche nach seiner Meinung die bisherige betrieblich Übung verhindere und welche wie folgt lautete:
"Sonstige in diesem Vertrag nicht vereinbarte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind freiwillig und jederzeit widerruflich. Auch wenn der Arbeitgeber sie mehrmals und regelmäßig erbringen sollte, erwirkt der Arbeitnehmer dadurch keinen Rechtsanspruch für die Zukunft."
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die darin formulierte Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt unklar und missverständlich und verstößt daher gegen das Transparenzgebot. Weiterhin benachteilige diese Regelung den Arbeitnehmer auch unangemessen, weil alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst werden, also auch sogenannte laufende Gehaltsbestandteile